Mietvertrag kündigen nach Todesfall: Rechte der Erben und Vermieter
Mietvertrag nach Todesfall: Was Erben, Ehegatten und Mitbewohner beachten müssen. Fristen und Sonderregeln in der DACH-Region.
Mietvertrag kündigen nach Todesfall: Rechte der Erben und Vermieter
Stirbt ein Mieter, endet der Mietvertrag nicht automatisch. Er geht auf die Erben oder auf im Haushalt lebende Angehörige über. Beide Seiten – Erben und Vermieter – haben ein Sonderkündigungsrecht.
Wer tritt in den Mietvertrag ein?
- Ehegatte oder eingetragener Partner im gemeinsamen Haushalt: tritt vorrangig ein.
- Kinder und weitere Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt: nachrangig.
- Erben: wenn niemand im Haushalt lebte oder alle Eintritte abgelehnt werden.
Sonderkündigungsrecht
Schweiz (Art. 266i OR): Erben können ausserordentlich auf den nächsten gesetzlichen Termin unter Einhaltung der Frist kündigen.
Deutschland (§ 564 BGB): Sowohl Erben als auch Vermieter können innerhalb eines Monats nach Kenntnis mit gesetzlicher Frist kündigen.
Österreich (§ 14 MRG): Eintrittsberechtigte Angehörige übernehmen den Vertrag unter gleichen Bedingungen.
Fristen im Überblick
- Schweiz: 3 Monate auf den ortsüblichen Termin.
- Deutschland: 3 Monate zum Monatsende.
- Österreich: gesetzliche Kündigungsfristen des MRG.
Wohnung räumen
- Bestandsaufnahme mit Fotos.
- Persönliche Gegenstände sortieren (behalten / verschenken / entsorgen).
- Endreinigung organisieren.
- Übergabeprotokoll unterschreiben.
Kaution und Nachzahlungen
Die Kaution fällt in den Nachlass. Nebenkosten werden bis zum Übergabetag abgerechnet.
Tipp
Informieren Sie den Vermieter schriftlich mit Kopie der Sterbeurkunde. Dokumentieren Sie den Zustand der Wohnung sorgfältig, um Streit über Renovationskosten zu vermeiden.