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Ratgeber · Erbrecht

Pflichtteil — wer hat Anspruch und wie hoch ist er?

Der Pflichtteil schützt die engsten Angehörigen davor, vollständig enterbt zu werden. Wie hoch er ausfällt, wer Anspruch hat und wie er durchgesetzt wird, unterscheidet sich in den acht Ländern erheblich.

Aktualisiert: August 2026

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Was ist der Pflichtteil?

Die Testierfreiheit erlaubt es, über das eigene Vermögen weitgehend frei zu verfügen. Sie endet dort, wo das Gesetz den engsten Angehörigen einen Mindestanteil garantiert: den Pflichtteil. Er ist eine Untergrenze und stellt sicher, dass Kinder, Ehegatten und teilweise Eltern nicht leer ausgehen, selbst wenn ein Testament sie übergeht.

Rechtstechnisch gibt es zwei Modelle. In der Schweiz, Österreich, Frankreich und Italien ist der Pflichtteil ein Bruchteil des Nachlasses bzw. ein reduziertes Erbrecht – wer ihn geltend macht, verlangt die Herabsetzung der zu weit gehenden Verfügungen. In Deutschland ist der Pflichtteil dagegen ein reiner Geldanspruch gegen die Erben; pflichtteilsberechtigte Personen werden nicht Miterben und haben kein Mitspracherecht bei der Nachlassverwaltung.

  • Pflichtteilsberechtigt sind nie Geschwister, Nichten oder Neffen.
  • Unverheiratete Lebenspartner haben in keinem der acht Länder einen Pflichtteil.
  • Der Pflichtteil berechnet sich vom Nettonachlass: Aktiven minus Schulden und Bestattungskosten.
  • Schenkungen zu Lebzeiten werden je nach Land ganz oder anteilig hinzugerechnet.

Pflichtteil in der Schweiz (ZGB Art. 470–480)

Mit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 hat die Schweiz die Pflichtteile deutlich reduziert. Nachkommen haben heute Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanteils – zuvor waren es drei Viertel. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner ist ebenfalls zur Hälfte seines gesetzlichen Anteils geschützt. Der Pflichtteil der Eltern wurde ersatzlos gestrichen.

Die Revision hat die frei verfügbare Quote spürbar vergrössert. Hinterlässt eine verstorbene Person Ehegatte und Kinder, beträgt die verfügbare Quote heute die Hälfte des Nachlasses – genug Spielraum, um etwa einen Lebenspartner, ein Patenkind oder eine gemeinnützige Organisation zu berücksichtigen. Wichtig für laufende Verfahren: Massgebend ist das Recht im Zeitpunkt des Todes, nicht im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Beispiel: Nachlass 400'000 CHF, Ehefrau und zwei Kinder. Gesetzlich erbt die Ehefrau 200'000, jedes Kind 100'000. Pflichtteile: Ehefrau 100'000, jedes Kind 50'000 – frei verfügbar bleiben 200'000 CHF.

Pflichtteil in Deutschland (BGB §§ 2303–2338)

Der deutsche Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, der Ehegatte und – nur wenn keine Kinder vorhanden sind – die Eltern. Der Anspruch richtet sich als Zahlungsanspruch gegen die Erben und ist sofort mit dem Erbfall fällig.

Auskunftsanspruch und Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsberechtigte können von den Erben ein vollständiges Nachlassverzeichnis verlangen, auf Wunsch notariell aufgenommen. Zusätzlich gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach BGB § 2325: Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, wobei sich der Anrechnungswert pro vollendetem Jahr um ein Zehntel verringert. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.

Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur bei schwerwiegenden Gründen möglich (BGB § 2333), etwa bei einem Verbrechen gegen den Erblasser oder böswilliger Verletzung der Unterhaltspflicht. Der Grund muss im Testament konkret bezeichnet werden – pauschale Formulierungen halten vor Gericht nicht stand.

Pflichtteil in Österreich (ABGB §§ 756–764)

Seit der Erbrechtsreform 2017 sind in Österreich nur noch Nachkommen und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt; der Pflichtteil der Eltern ist entfallen. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist als Geldanspruch ausgestaltet.

  • Der Pflichtteil kann vom Gericht auf die Hälfte gemindert werden, wenn über längere Zeit kein familiäres Naheverhältnis bestand.
  • Erben können eine Stundung von bis zu fünf Jahren verlangen, wenn die sofortige Zahlung sie unbillig hart treffen würde.
  • Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden zeitlich unbegrenzt, an Dritte innerhalb von zehn Jahren hinzugerechnet.

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Pflichtteil in Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg und Liechtenstein

Die romanischen Rechtsordnungen kennen mit der réserve héréditaire bzw. der legittima einen besonders starken Schutz der Nachkommen. Anders als in Deutschland handelt es sich dabei nicht um einen blossen Geldanspruch, sondern um einen echten Anteil am Nachlass.

  • Frankreich: ein Kind erhält 1/2, zwei Kinder zusammen 2/3, drei und mehr Kinder 3/4 des Nachlasses als réserve. Der Ehegatte ist nur geschützt, wenn keine Nachkommen vorhanden sind (1/4).
  • Italien: ein Kind 1/2, mehrere Kinder 2/3; der Ehegatte allein 1/2, neben einem Kind je 1/3.
  • Belgien: seit der Reform 2018 beträgt die Reserve der Kinder pauschal die Hälfte des Nachlasses, unabhängig von ihrer Zahl. Der Ehegatte ist über die Nutzniessung an der Familienwohnung geschützt.
  • Luxemburg: Reserve der Nachkommen wie in Frankreich, 1/2 bis 3/4.
  • Liechtenstein: Pflichtteil der Nachkommen und des Ehegatten je die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ähnlich Österreich.

Vergleichstabelle — Pflichtteile in 8 Ländern

LandKinderEhegatteElternAnrechnung Schenkungen
Schweiz1/2 des ges. Anteils1/2 des ges. Anteilskein Pflichtteil (seit 2023)grundsätzlich 5 Jahre
Deutschland1/2 des ges. Anteils1/2 des ges. Anteils1/2 (nur ohne Kinder)10 Jahre, abschmelzend
Österreich1/2 des ges. Anteils1/2 des ges. Anteilskein Pflichtteil (seit 2017)10 Jahre (Dritte)
Frankreich1/2 bis 3/4 (réserve)1/4 nur ohne Kinderkein Pflichtteilunbegrenzt
Italien1/2 bis 2/31/3 bis 1/21/3 nur ohne Kinderunbegrenzt
Belgien1/2 pauschalNutzniessung Wohnungkein Pflichtteilunbegrenzt
Luxemburg1/2 bis 3/4Nutzniessungkein Pflichtteilunbegrenzt
Liechtenstein1/2 des ges. Anteils1/2 des ges. Anteilskein Pflichtteilje nach Konstellation

Pflichtteil einklagen — wie geht das?

Schritt 1: Auskunft verlangen

Fordern Sie die Erben schriftlich und mit Frist auf, ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen – inklusive Schenkungen der letzten Jahre. Setzen Sie eine realistische Frist von vier bis sechs Wochen und versenden Sie den Brief eingeschrieben.

Schritt 2: Anspruch beziffern

Berechnen Sie auf Basis des Verzeichnisses Ihre Quote. Immobilien sind mit dem Verkehrswert anzusetzen, nicht mit dem Steuerwert – bei Streit hilft ein unabhängiges Gutachten.

Schritt 3: Aussergerichtliche Einigung suchen

Die meisten Pflichtteilsfälle enden mit einem Vergleich. Das spart Zeit, Kosten und Familienfrieden. Halten Sie die Einigung schriftlich fest und regeln Sie Zahlungstermine sowie eine Abgeltungsklausel.

Schritt 4: Klage einreichen

Bleibt die Einigung aus, folgt in der Schweiz die Herabsetzungsklage innert eines Jahres, in Deutschland die Zahlungs- oder Stufenklage, in Österreich die Klage auf den Geldpflichtteil. Prüfen Sie vorab Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenrisiko.

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Häufige Fragen

Vollständig kaum, teilweise schon. Möglich sind lebzeitige Schenkungen (die aber je nach Land 2 bis 10 Jahre lang hinzugerechnet werden), ein Pflichtteilsverzichtsvertrag mit notarieller Beurkundung, Begünstigungen aus Lebensversicherungen oder – in Liechtenstein und teilweise in der Schweiz – Vermögensübertragungen an eine Stiftung. Eine Enterbung ohne Zustimmung ist nur bei schweren Verfehlungen möglich.

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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