Ratgeber · Finanzen

Bankkonto nach Todesfall — Zugang, Sperrung und Erbschein

Nach einem Todesfall wird das Bankkonto gesperrt – Daueraufträge und Lastschriften laufen aber weiter. Was Angehörige wissen müssen: Zugang, Erbschein, Vollmacht über den Tod hinaus und Gemeinschaftskonto.

Aktualisiert: August 2026

Was passiert mit dem Konto nach dem Tod?

Ein Bankkonto endet nicht mit dem Tod. Das Vertragsverhältnis geht auf die Erben über, die Bank stellt es jedoch auf einen Nachlassstatus um, sobald sie vom Todesfall erfährt. Praktisch bedeutet das: Karten werden gesperrt, E-Banking-Zugänge deaktiviert und Barbezüge nicht mehr zugelassen.

  • Daueraufträge laufen weiter, bis sie ausdrücklich gestoppt werden – Miete, Abos und Beiträge werden also weiter abgebucht.
  • Lastschriften und Belastungsermächtigungen bleiben ebenfalls aktiv; unberechtigte Abbuchungen lassen sich meist innerhalb von acht Wochen zurückholen.
  • Eingehende Zahlungen wie Löhne oder Renten werden gutgeschrieben, zu viel bezahlte Renten fordern die Kassen aber zurück.
  • Zinsen, Gebühren und Depotkosten laufen unverändert weiter.

Ein häufiges Missverständnis: Die Sperre bedeutet nicht, dass gar nichts mehr geht. Rechnungen des Bestattungsinstituts, der Grabstätte oder der Todesanzeige begleichen die meisten Banken direkt zulasten des Kontos, wenn Sie die Rechnung vorlegen. Auch Miete und Nebenkosten der Wohnung werden in der Regel weiter bedient, um Schaden vom Nachlass abzuwenden.

Wie bekomme ich Zugang zum Konto?

Der Weg zum Kontozugang unterscheidet sich je nach Land, weil die Nachlassdokumente unterschiedlich heissen und von verschiedenen Stellen ausgestellt werden.

LandErforderliches DokumentAusstellende StelleDauer
SchweizErbbescheinigung (teils Erbenschein genannt)Zivilgericht bzw. kantonale Erbschaftsbehörde2–6 Wochen
DeutschlandErbschein oder notarielles Testament mit EröffnungsprotokollNachlassgericht / Notar2–8 Wochen
ÖsterreichEinantwortungsbeschluss, vorab AmtsbestätigungBezirksgericht / Gerichtskommissär3–12 Monate

In Österreich dauert das Verlassenschaftsverfahren am längsten. Für dringende Zahlungen stellt der Gerichtskommissär eine Amtsbestätigung aus, mit der einzelne Verfügungen möglich sind. In der Schweiz kann bei einem eröffneten Testament oft schon die Testamentseröffnungsurkunde zusammen mit der Sterbeurkunde ausreichen, bis die definitive Erbbescheinigung vorliegt.

Bringen Sie zum Banktermin immer mit: Sterbeurkunde, Ihren Ausweis, das Nachlassdokument und – falls vorhanden – die Kontonummern. Vereinbaren Sie einen Termin im Voraus; Nachlassfälle bearbeiten Banken über spezialisierte Abteilungen, nicht am Schalter.

Kontovollmacht über den Tod hinaus

Die wirksamste Vorsorge ist eine Vollmacht, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt (transmortale Vollmacht). Mit ihr kann die bevollmächtigte Person unmittelbar nach dem Todesfall Rechnungen bezahlen, die Bestattung finanzieren und laufende Verpflichtungen erfüllen – ohne wochenlang auf ein Nachlassdokument zu warten.

So erstellen Sie eine wirksame Vollmacht

  • Nutzen Sie das bankeigene Formular – eine allgemeine Vorsorgevollmacht akzeptieren viele Institute nicht ohne Weiteres.
  • Achten Sie auf die ausdrückliche Formulierung «gilt über den Tod hinaus».
  • Unterschreiben Sie idealerweise persönlich in der Filiale, damit die Bank die Identität dokumentieren kann.
  • Bevollmächtigen Sie zwei Personen unabhängig voneinander, falls eine ausfällt.
  • Prüfen Sie die Vollmacht alle paar Jahre und nach jedem Bankwechsel.

Wichtig zu wissen: Die Vollmacht berechtigt im Aussenverhältnis, entbindet aber nicht von der Pflicht gegenüber der Erbengemeinschaft. Wer als Bevollmächtigter Geld abhebt, muss darüber Rechenschaft ablegen. Dokumentieren Sie deshalb jede Zahlung mit Beleg. Die Erben können die Vollmacht zudem jederzeit widerrufen.

Gemeinschaftskonto vs. Einzelkonto

Bei einem Und-Konto können die Inhaber nur gemeinsam verfügen. Stirbt eine Person, rücken die Erben in ihre Stellung ein – ohne Nachlassdokument geht praktisch nichts. Beim weit verbreiteten Oder-Konto darf jeder Inhaber allein verfügen, und dieses Recht bleibt auch nach dem Tod des anderen bestehen. Der überlebende Partner kann also weiter auf das Konto zugreifen.

Das heisst jedoch nicht, dass ihm das Guthaben allein gehört. Im Innenverhältnis steht der Anteil der verstorbenen Person dem Nachlass zu; üblicherweise wird hälftiges Eigentum vermutet, sofern nichts anderes nachgewiesen ist. Wer nach dem Todesfall grössere Beträge vom Oder-Konto abhebt, muss sich darauf einstellen, diese gegenüber den Miterben abrechnen zu müssen.

  • Schrankfach: Der Zugang wird protokolliert, in vielen Kantonen und Bundesländern ist eine amtliche Inventarisierung nötig.
  • Depots: Wertschriften werden nicht automatisch verkauft; die Erbengemeinschaft entscheidet gemeinsam über die Verwaltung.
  • Kreditkarten und Kleinkredite: sofort melden, damit keine weiteren Belastungen entstehen.

Daueraufträge und Lastschriften prüfen

Lassen Sie sich von der Bank eine Liste aller Daueraufträge, Lastschriftmandate und Kartenzahlungen sowie die Kontoauszüge der letzten zwölf Monate geben. Diese Liste ist der beste Ausgangspunkt, um sämtliche Verträge der verstorbenen Person zu identifizieren – von der Zeitung über das Fitnessabo bis zur vergessenen Versicherung.

Sortieren nach: kündigen, melden, weiterlaufen lassen

  • Kündigen: Abos, Mitgliedschaften, Telefon, Streaming, Zeitschriften, Fitnessstudio.
  • Melden statt kündigen: Lebens- und Unfallversicherung, Restschuldversicherung, Pensionskasse bzw. Rentenversicherung.
  • Weiterlaufen lassen: Miete, Strom, Wasser, Gebäudeversicherung – bis die Wohnung übergeben ist.
  • Sofort stoppen: Daueraufträge an Empfänger, die keine Leistung mehr erbringen.
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Häufige Fragen

Ja. Sobald die Bank vom Tod erfährt – durch Angehörige, das Bestattungsinstitut oder eine amtliche Mitteilung – erlöschen sämtliche Einzelvollmachten, die nicht ausdrücklich über den Tod hinaus gelten, und das Konto wird für Verfügungen gesperrt. Zahlungen für Bestattungskosten und laufende Wohnkosten führen die meisten Banken gegen Vorlage der Rechnung trotzdem aus.

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Finanzberatung im Einzelfall. Die Praxis einzelner Banken kann abweichen.

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