Glossar Vorsorge & Nachlass
Mit einer Erbausschlagung verzichten Erben förmlich auf eine Erbschaft, um insbesondere für Schulden nicht haften zu müssen. Die Fristen und Formalien sind national sehr unterschiedlich und zum Teil sehr kurz.
CH: 3 Monate ab Kenntnis des Todes. DE: 6 Wochen ab Kenntnis; 6 Monate bei Auslandsbezug. AT: Keine feste gesetzliche Frist; das Gericht kann im Verlassenschaftsverfahren eine Frist setzen. LI: 3 Monate (wie CH). BE: Keine feste Ausschlagungsfrist, aber Erbschaftserklärung innerhalb von 4/5/6 Monaten je nach Sterbeort. LU: Erbschaftserklärung innert 6 Monaten. FR: Keine feste Ausschlagungsfrist, aber Erbschaftserklärung samt Erbschaftssteuer innert 6 Monaten. IT: Erbschaftserklärung innert 12 Monaten. Wichtiger Fallstrick (v. a. DE): Wer den Erbschein beantragt oder sich sonst wie als erbende Person verhält (z. B. Nachlassgegenstände verkauft, das Konto der verstorbenen Person nutzt), gilt oft als „konkludent angenommen" – die Ausschlagung ist dann nicht mehr möglich, selbst innerhalb der 6-Wochen-Frist. Bei Verdacht auf Überschuldung: nichts anfassen, bis die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung gefallen ist. In allen Ländern gilt eine Ausschlagung als endgültig – vorher unbedingt einen Überblick über Vermögen und Schulden verschaffen (z. B. Nachlassverzeichnis).
Wegbegleiter hilft dir Schritt für Schritt durch die schwerste Zeit.