Glossar Vorsorge & Nachlass
Nach dem Tod einer mieterin oder eines mieters treten in den meisten Ländern die Erben in den Mietvertrag ein. Wer wann und mit welcher Frist kündigen kann, ist jedoch national sehr unterschiedlich geregelt.
CH: Nur die Erben können ausserordentlich kündigen (3 Monate auf nächsten Termin). Der Vermieter selbst hat dieses Recht nicht. Ordentliche Kündigung mit den vertraglichen Fristen bleibt möglich. DE: Lebte die verstorbene Person mit Ehepartner, eingetragenem Lebenspartner oder Kindern im gemeinsamen Haushalt, treten diese automatisch in den Mietvertrag ein (§ 563 BGB). Ohne solche Mitbewohner geht der Vertrag auf die Erben über (§ 564 BGB). Bei Wohngemeinschaften (mehrere gleichberechtigte Mieter) läuft der Vertrag automatisch mit den überlebenden Mitmietern weiter (§ 563a BGB) – die Erben sind hier nicht beteiligt. Sonderkündigungsrecht: innert 1 Monat ab Kenntnis vom Tod ausserordentliche Kündigung mit 3 Monaten Frist. AT: Erben können eintreten oder kündigen; bei Hauptmietverträgen gelten Sonderregelungen nach MRG. LI: Liechtenstein hat ein eigenständiges, 2016 reformiertes Mietrecht. Beim Tod der mietenden Person können sowohl die Erben ALS AUCH der Vermieter ausserordentlich kündigen (mit gesetzlicher Frist auf nächsten Termin) – das ist der zentrale Unterschied zur Schweiz. Nahe Angehörige (insbesondere Ehepartner und Lebensgefährte), die bis zum Tod im gemeinsamen Haushalt lebten und ein Wohnbedürfnis haben, dürfen in der gemeinsam genutzten Wohnung bleiben. BE: Vertrag endet automatisch 3 Monate nach dem Tod (Wallonie/Brüssel) bzw. 2 Monate (Flandern) – ausser Ehepartner/Lebenspartner oder seit mind. 6 Monaten Mitbewohnende übernehmen den Vertrag (Anmeldung innert 1 Monat). Miete für die Übergangszeit ist geschuldet. LU: Vertrag geht grundsätzlich auf die Erben über (Code civil); Kündigung mit den vertraglichen/gesetzlichen Fristen möglich. FR: Bei Hauptwohnsitz geht der Vertrag automatisch auf Ehepartner/PACS-Partner oder Personen, die seit mind. 1 Jahr mit der verstorbenen Person zusammenlebten, über (Loi du 6 juillet 1989, Art. 14). Ohne solche Personen endet der Vertrag automatisch zum Todesdatum; Vermieter per Einschreiben mit Sterbeurkunde informieren. IT: Vertrag geht auf Erben über (kein automatisches Ende); ordentliche Kündigung mit den Fristen laut Mietvertrag bzw. Legge 431/1998. Praxistipp: Vermieter so früh wie möglich schriftlich – am besten eingeschrieben mit Kopie der Sterbeurkunde – informieren.
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