Bestattungskosten von der Steuer absetzen: Was ist möglich?

Eine Beerdigung in Deutschland kostet schnell mehrere tausend Euro. Wer die Kosten tragen muss, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen als <strong>außergewöhnliche Belastung</strong> in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Aufwendungen anerkannt werden und welche Belege Sie sammeln sollten.

Wann sind Bestattungskosten absetzbar?

Das Finanzamt erkennt Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung an, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Sie waren rechtlich oder sittlich verpflichtet, die Kosten zu tragen (z. B. als Erbe oder enger Angehöriger), der Nachlass deckt die Kosten nicht, und es gab keine Versicherungsleistung (z. B. Sterbegeldversicherung), die den Betrag abdeckt. Übersteigt der Nachlass die Bestattungskosten, ist ein Abzug ausgeschlossen.

Diese Kosten zählen

Anerkannt werden alle Aufwendungen, die unmittelbar mit der Beerdigung zusammenhängen:

  • Sarg, Urne, Grabstein und Inschrift
  • Leistungen des Bestattungsinstituts (Überführung, Versorgung)
  • Grabnutzungsgebühr (Erstanlage)
  • Trauerfeier, Trauerredner, Blumenschmuck
  • Traueranzeigen und Trauerkarten
  • Reisekosten zur Beerdigung in zumutbarem Umfang

Nicht abzugsfähig sind dagegen Bewirtungskosten des Leichenschmauses, Trauerkleidung und die laufende Grabpflege.

Die zumutbare Belastung

Außergewöhnliche Belastungen wirken sich erst aus, wenn sie über der zumutbaren Belastung liegen – einem Prozentsatz Ihres Gesamteinkommens (1–7 %), abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40'000 € und einem Kind etwa rund 1'400 € Eigenanteil. Liegen die anerkannten Bestattungskosten darüber, ist nur der übersteigende Teil abzugsfähig.

Rechenbeispiel

Frau M. (verwitwet, ein Kind) zahlt 7'500 € für die Beerdigung ihres Vaters. Der Nachlass beträgt 2'000 €, die übrigen 5'500 € trägt sie selbst. Bei einem Einkommen von 40'000 € liegt die zumutbare Belastung bei ca. 1'400 €. Abzugsfähig sind 5'500 € − 1'400 € = 4'100 €. Bei einem Steuersatz von 30 % spart sie rund 1'230 € Steuern.

Belege und Anlage

Reichen Sie mit der Steuererklärung (Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“) folgende Belege ein: Rechnungen des Bestatters, Friedhofsamts, Steinmetzes, Trauerredners; Zahlungsnachweise; Nachweis über den Nachlasswert; Bestätigung, dass keine Versicherung gezahlt hat. Bewahren Sie alle Unterlagen mindestens 10 Jahre auf.

Fazit

Bestattungskosten lohnen sich steuerlich nur, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen und nicht durch Nachlass oder Versicherung gedeckt sind. Sammeln Sie alle Belege sorgfältig – das Finanzamt prüft den Abzug genau.

Häufige Fragen

Sind Grabpflegekosten absetzbar?
Nein. Laufende Grabpflege gilt als Kosten der allgemeinen Lebensführung und ist nicht abziehbar.
Was, wenn die Sterbegeldversicherung nur einen Teil zahlt?
Der ungedeckte Restbetrag kann als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.
Können auch entfernte Verwandte absetzen?
Nur wenn eine rechtliche oder sittliche Pflicht zur Kostentragung besteht – etwa Ehegatten, Kinder oder eingesetzte Erben.
Wie weise ich die Höhe des Nachlasses nach?
Mit einer eigenen Aufstellung oder dem Nachlassverzeichnis des Notars. Das Finanzamt kann Belege nachfordern.

Wegbegleiter – die App für schwere Momente

Checklisten, Briefvorlagen und eine verschlüsselte Notfallmappe – kostenlos starten.

Weiterlesen