Ratgeber · Erbrecht

Erbe ausschlagen — Frist, Ablauf und Kosten

Wer erbt, erbt auch die Schulden. Die Ausschlagung schützt davor – aber nur innerhalb kurzer Fristen: drei Monate in der Schweiz, sechs Wochen in Deutschland. Dieser Ratgeber zeigt Fristen, Ablauf und Kosten im Ländervergleich.

Aktualisiert: August 2026

Wann sollte man ein Erbe ausschlagen?

Ein Erbe umfasst immer den gesamten Nachlass – Vermögen und Verbindlichkeiten. Wer annimmt, tritt in alle Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein. Übersteigen die Schulden das Vermögen, haften Erben in Deutschland und Österreich grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, in der Schweiz ebenso, sofern keine Sicherungsmassnahmen ergriffen werden. Die Ausschlagung ist deshalb kein Zeichen von Pietätlosigkeit, sondern ein normales Schutzinstrument.

Typische Gründe für eine Ausschlagung

  • Erkennbare Überschuldung: Kredite, Steuerschulden, Betreibungen oder offene Bürgschaften.
  • Unübersichtlicher Nachlass, etwa bei einer selbständigen Tätigkeit oder Immobilien im Ausland.
  • Sanierungsbedürftige Liegenschaften mit hohen Hypotheken und laufenden Kosten.
  • Persönliche Haftungsrisiken, etwa aus Bürgschaften oder Prozessen der verstorbenen Person.
  • Strategische Gründe: Ein Erbe schlägt aus, damit der Nachlass direkt an die nächste Generation fällt.
Bevor Sie ausschlagen: Verschaffen Sie sich einen Überblick. In der Schweiz können Sie ein öffentliches Inventar verlangen, in Deutschland ein Nachlassinsolvenzverfahren oder eine Nachlassverwaltung beantragen, in Österreich die bedingte Erbantrittserklärung abgeben – dann haften Sie nur bis zur Höhe des Nachlasswerts.

Fristen für die Erbausschlagung

Die Frist beginnt nicht mit dem Tod, sondern in dem Moment, in dem Sie zuverlässig von Ihrer Erbenstellung erfahren – bei gesetzlichen Erben also meist mit der Kenntnis vom Todesfall, bei eingesetzten Erben mit der Eröffnung des Testaments.

LandFristRechtsgrundlageBehörde
Schweiz3 MonateZGB Art. 567Bezirksgericht / Erbschaftsbehörde
Deutschland6 Wochen (6 Monate bei Auslandswohnsitz)BGB § 1944Nachlassgericht oder Notar
Österreichkeine starre Frist, Erklärung im VerfahrenABGB / AussStrGGerichtskommissär (Notar)
Frankreich4 Monate ab Aufforderung, sonst 10 Jahre OptionCode civil Art. 771Tribunal judiciaire
Italien3 Monate bei Besitz, sonst 10 JahreCodice civile Art. 485Gericht oder Notar
Belgiengrundsätzlich 3 Monate ab InventarCode civilNotar / Gericht

In Deutschland ist die Sechs-Wochen-Frist besonders knapp bemessen. Sie läuft auch dann, wenn Sie noch keine vollständige Übersicht über den Nachlass haben. Wer Zweifel hat, sollte frühzeitig einen Termin beim Nachlassgericht oder Notar vereinbaren – die Erklärung muss dort persönlich oder notariell beglaubigt abgegeben werden, eine einfache E-Mail genügt nicht.

So schlägst du ein Erbe aus — Schritt für Schritt

Schritt 1: Nachlass grob bewerten

Stellen Sie Vermögenswerte (Konten, Wertschriften, Immobilien, Fahrzeuge) den Verbindlichkeiten (Kredite, offene Rechnungen, Steuern, Mietzinsen) gegenüber. In der Schweiz gibt ein Betreibungsregisterauszug wertvolle Hinweise, in Deutschland die SCHUFA-Auskunft und die Kontounterlagen.

Schritt 2: Nichts aus dem Nachlass verwenden

Wer Gegenstände an sich nimmt, Konten auflöst oder Rechnungen begleicht, riskiert eine sogenannte konkludente Annahme. Die Bezahlung der Bestattungskosten gilt in der Regel nicht als Annahme – klären Sie das trotzdem vorab ab, und bewahren Sie alle Belege auf.

Schritt 3: Erklärung bei der zuständigen Stelle abgeben

  • Schweiz: schriftliche oder mündliche Erklärung beim zuständigen Bezirksgericht bzw. der kantonalen Erbschaftsbehörde am letzten Wohnsitz.
  • Deutschland: Erklärung beim Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes oder beim eigenen Amtsgericht, alternativ notariell beglaubigt.
  • Österreich: Abgabe der Erklärung, kein Erbe antreten zu wollen, gegenüber dem Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren.

Schritt 4: Nachfolgende Erben informieren

Mit der Ausschlagung rücken die nächsten Erben nach – oft die eigenen Kinder. Informieren Sie sie sofort, damit auch sie fristgerecht handeln können. In der Praxis schlagen ganze Familienstämme gemeinsam aus.

Was passiert nach der Ausschlagung?

Sie gelten rückwirkend als nie Erbe gewesen. Damit entfallen Haftung, Verwaltungspflichten und jeder Anspruch auf Nachlassgegenstände – auch auf Erinnerungsstücke. Der Nachlass geht an die nächstberufenen Erben über. Schlagen alle aus, wird der Nachlass amtlich liquidiert: in der Schweiz durch das Konkursamt, in Deutschland über die Nachlassinsolvenz, in Österreich durch Überlassung an Zahlungs statt.

Wichtig für Pflichtteilsberechtigte: Wer ausschlägt, verliert in der Regel auch den Pflichtteil. Ausnahmen bestehen in Deutschland, wenn der Ehegatte ausschlägt und Zugewinnausgleich plus kleinen Pflichtteil verlangt – das kann finanziell günstiger sein.

Kosten der Erbausschlagung

Die Ausschlagung selbst ist vergleichsweise günstig. In Deutschland richten sich die Gebühren nach dem Nachlasswert; bei überschuldeten Nachlässen wird der Mindestwert angesetzt, sodass rund 30 Euro pro Person beim Nachlassgericht anfallen, zuzüglich Notarkosten bei beglaubigter Erklärung. In der Schweiz erheben die Gerichte je nach Kanton Gebühren im Bereich von rund 50 bis 300 Franken. In Österreich entstehen Kosten im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens, die bei einer Ausschlagung jedoch gering bleiben.

  • Zusätzlich einzurechnen: beglaubigte Kopien der Sterbeurkunde und allfällige Registerauszüge.
  • Rechtsberatung kostet je nach Aufwand einige hundert Franken oder Euro – bei komplexen Nachlässen gut investiertes Geld.
  • Reisekosten für den persönlichen Termin bei Gericht oder Notar.

Im Verhältnis zu einer möglichen Haftung für Nachlassschulden sind diese Beträge minimal. Wer unsicher ist, sollte die Frist niemals verstreichen lassen, um Kosten zu sparen. Eine strukturierte Übersicht über alle Fristen nach einem Todesfall bietet die kostenlose Checkliste auf wegbegleiterapp.com.

Häufige Fragen

Ja. Ist in der Police eine namentlich begünstigte Person eingesetzt, fällt die Todesfallleistung nicht in den Nachlass, sondern direkt an die begünstigte Person. Diese kann das Erbe ausschlagen und die Versicherungssumme trotzdem beziehen. Anders ist es, wenn die Versicherung ohne Begünstigtenklausel an «die Erben» ausbezahlt wird – dann ist die Leistung Teil des Nachlasses und mit der Ausschlagung verloren.

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fristen sind kurz – holen Sie bei Überschuldung frühzeitig fachlichen Rat ein.

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