Was ist die gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn keine gültige letztwillige Verfügung – also kein Testament und kein Erbvertrag – vorliegt oder wenn diese nur einen Teil des Nachlasses regelt. Das Gesetz unterstellt dabei, was die verstorbene Person mutmasslich gewollt hätte: Zuerst erben die engsten Familienangehörigen, danach entferntere Verwandte.
Allen mitteleuropäischen Rechtsordnungen liegt ein ähnliches Grundmuster zugrunde. Verwandte werden in Gruppen eingeteilt – in der Schweiz spricht man von Parentelen, in Deutschland von Ordnungen. Solange in einer näheren Gruppe jemand lebt, sind alle entfernteren Gruppen vollständig ausgeschlossen. Der Ehegatte oder eingetragene Partner steht ausserhalb dieses Systems und erhält je nach Konstellation einen unterschiedlich grossen Anteil.
- ✦Nachkommen (Kinder, Enkel) verdrängen alle anderen Verwandten.
- ✦Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt.
- ✦Nichteheliche Kinder erben, sobald die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt ist.
- ✦Unverheiratete Lebenspartner erben in praktisch keinem Land automatisch – hier ist ein Testament zwingend.
- ✦Geschiedene Ehegatten erben nicht mehr; bei laufendem Scheidungsverfahren gelten Sonderregeln.
Gesetzliche Erbfolge in der Schweiz (ZGB Art. 457–466)
Das Schweizer Erbrecht ordnet die Verwandten in drei Parentelen: erste Parentel sind die Nachkommen, zweite Parentel die Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen), dritte Parentel die Grosseltern und deren Nachkommen. Existiert in der ersten Parentel auch nur eine Person, erben ausschliesslich die Nachkommen zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle (Eintrittsrecht).
Anteil des Ehegatten
- ✦Neben Nachkommen: die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte teilen sich die Kinder.
- ✦Neben Eltern oder deren Nachkommen: drei Viertel.
- ✦Sind weder Nachkommen noch Erben der zweiten Parentel vorhanden: der gesamte Nachlass.
Wichtig: Vor der Erbteilung steht die güterrechtliche Auseinandersetzung. Bei der Errungenschaftsbeteiligung – dem ordentlichen Güterstand – erhält der überlebende Ehegatte zunächst die Hälfte der Errungenschaft des Verstorbenen. Erst der verbleibende Teil ist Nachlass. In der Praxis erhält der Ehegatte deshalb wirtschaftlich oft deutlich mehr als die genannten Quoten vermuten lassen.
Gesetzliche Erbfolge in Deutschland (BGB §§ 1922–1941)
Deutschland kennt vier Ordnungen: erste Ordnung sind Kinder und Enkel, zweite Ordnung Eltern und Geschwister, dritte Ordnung Grosseltern samt Nachkommen, vierte Ordnung Urgrosseltern. Auch hier schliesst eine nähere Ordnung alle ferneren aus, und innerhalb einer Ordnung gilt das Prinzip der Erbfolge nach Stämmen.
Ehegatte und Güterstand
Der Ehegatte erbt neben Erben erster Ordnung ein Viertel (BGB § 1931). Leben die Eheleute – wie in den allermeisten Fällen – in Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser Anteil pauschal um ein weiteres Viertel (BGB § 1371). Damit erbt der überlebende Ehegatte neben Kindern die Hälfte. Neben Erben zweiter Ordnung oder Grosseltern erbt der Ehegatte die Hälfte, zuzüglich Zugewinnviertel also drei Viertel. Zusätzlich steht ihm der sogenannte Voraus zu, also der Haushalt und Hochzeitsgeschenke.
Gesetzliche Erbfolge in Österreich (ABGB §§ 727–745)
Österreich hat sein Erbrecht 2017 grundlegend modernisiert. Auch hier gilt ein Linien- bzw. Ordnungssystem mit Nachkommen an erster, Eltern und Geschwistern an zweiter und Grosseltern an dritter Stelle. Neu ist unter anderem, dass die Erbfolge nach der vierten Linie endet – Urgrosseltern und deren Nachkommen erben nicht mehr.
- ✦Ehegatte neben Kindern: ein Drittel des Nachlasses.
- ✦Ehegatte neben Eltern: zwei Drittel.
- ✦Ohne Verwandte der ersten und zweiten Linie: der gesamte Nachlass.
- ✦Lebensgefährten erhalten seit 2017 ein aussergewöhnliches Erbrecht, wenn keine anderen Erben vorhanden sind, sowie ein befristetes Wohnrecht.
Zusätzlich steht dem Ehegatten das gesetzliche Vorausvermächtnis zu: das Recht, in der Ehewohnung weiterzuwohnen und den Hausrat zu behalten. Der Nachlass wird in Österreich immer im Verlassenschaftsverfahren durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt und den Erben förmlich eingeantwortet.
Erbfolge in Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg und Liechtenstein
Frankreich
Kinder erben vorrangig; der überlebende Ehegatte kann neben gemeinsamen Kindern zwischen dem Nutzniessungsrecht am gesamten Nachlass und einem Viertel Volleigentum wählen. Sind Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden, erhält der Ehegatte zwingend ein Viertel Eigentum. Ohne Nachkommen erbt der Ehegatte neben den Eltern die Hälfte bis drei Viertel.
Italien
Nach dem Codice civile erbt der Ehegatte neben einem Kind die Hälfte, neben zwei oder mehr Kindern ein Drittel. Ohne Nachkommen, aber neben Eltern oder Geschwistern erbt er zwei Drittel. Das Wohnrecht an der Familienwohnung steht dem Ehegatten stets zu.
Belgien
Der Ehegatte erhält neben Kindern typischerweise die Nutzniessung am gesamten Nachlass, während die Kinder das nackte Eigentum erben. Erbschaftssteuerlich ist Belgien besonders regional geprägt: Flandern, Wallonien und Brüssel haben eigene Tarife.
Luxemburg
Luxemburg folgt weitgehend dem französischen Modell: Wahlrecht des Ehegatten zwischen Nutzniessung und einem Kindsteil, mindestens einem Viertel. Nachkommen sind pflichtteilsgeschützt.
Liechtenstein
Das liechtensteinische ABGB ist dem österreichischen sehr ähnlich. Der Ehegatte erbt neben Kindern ein Drittel, neben Eltern zwei Drittel. Stiftungen und Trusts spielen bei der Nachlassplanung eine überdurchschnittlich grosse Rolle.
Vergleichstabelle — alle 8 Länder auf einen Blick
| Land | Ehepartner neben Kindern | Pflichtteil Kinder | Ausschlagungsfrist |
|---|---|---|---|
| Schweiz | 1/2 | 1/2 des gesetzlichen Anteils | 3 Monate |
| Deutschland | 1/2 (mit Zugewinn) | 1/2 des gesetzlichen Anteils | 6 Wochen |
| Österreich | 1/3 | 1/2 des gesetzlichen Anteils | im Verfahren, unverzüglich |
| Frankreich | 1/4 Eigentum oder Nutzniessung | 1/2 bis 3/4 (réserve) | 4 Monate |
| Italien | 1/2 bzw. 1/3 | 1/2 bis 2/3 (legittima) | 3 Monate (mit Inventar) |
| Belgien | Nutzniessung am Nachlass | 1/2 (seit 2018 pauschal) | 3 Monate |
| Luxemburg | 1/4 oder Nutzniessung | 1/2 bis 3/4 | 3 Monate |
| Liechtenstein | 1/3 | 1/2 des gesetzlichen Anteils | im Verfahren |
Häufige Fragen
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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