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💡 Tipp: Erben-Fristen laufen schnell. Verschaffen Sie sich zuerst einen Überblick über Vermögen und Schulden – erst dann entscheiden Sie über Annahme, Ausschlagung oder öffentliches Inventar.
Gesetzliche Erbfolge
Ehegatte/eingetragener Partner erbt neben Kindern ½; Kinder teilen die andere Hälfte. Ohne Nachkommen erben Eltern-Stamm; ohne diese Grosseltern-Stamm (ZGB Art. 457 ff.).
Pflichtteil
Seit 1.1.2023: Nachkommen 50 % ihres gesetzlichen Erbteils (vorher ¾). Ehegatte/eingetr. Partner 50 %. Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Erweiterte verfügbare Quote für Erblasser.
Testament-Formen
Eigenhändig (vollständig handgeschrieben, datiert, unterschrieben, Art. 505 ZGB), öffentlich beim Notar (Art. 499 ff.) oder mündlich in Notlagen (Art. 506 f.). Erbvertrag zwingend öffentlich.
Ausschlagung
3 Monate ab Kenntnis vom Tod bzw. Erbanfall (Art. 567 ZGB). Erklärung bei der zuständigen Behörde (meist Bezirksgericht/Erbschaftsamt). Öffentliches Inventar: 1 Monat (Art. 580).
Wichtige Änderungen
Erbrechtsrevision 2023 – kleinere Pflichtteile
Seit 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen nur noch 50 % (vorher ¾) und Eltern verlieren den Pflichtteil vollständig. Erblasser haben dadurch eine deutlich grössere verfügbare Quote – ideal für Patchwork-Familien, Konkubinatspartner oder wohltätige Zwecke.
IPRG-Revision 2025 – internationale Erbfälle
Die Revision des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Doppelstaater und Personen mit Auslandsbezug können ihr Heimatrecht bewusst wählen. Erblasser sollten prüfen, ob sie eine Rechtswahl treffen – vor allem gegenüber der EU-Erbrechtsverordnung.
Praktische Tipps
- Erst Vermögen und Schulden im Überblick verschaffen – öffentliches Inventar (CH) oder Nachlassverzeichnis (DE/AT) beantragen, wenn Unsicherheit besteht.
- Fristen strikt notieren: Ausschlagung, Pflichtteilsklage, Steuererklärung des Nachlasses.
- Testament suchen: eigene Ablage, Bankschliessfach, kantonales Testamentsregister (CH) oder ZTR (DE).
- Bei mehreren Erben: gemeinsam bevollmächtigten Ansprechpartner (Willensvollstrecker/Testamentsvollstrecker) einsetzen.
- Bei Auslandsbezug frühzeitig Notar oder Fachanwalt beiziehen – Rechtswahl vermeidet Überraschungen.
Häufige Fragen
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Komplexe oder grenzüberschreitende Erbfälle mit einem Notar oder Anwalt klären.
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