Erbschaftssteuer Liechtenstein: Was Angehörige wissen müssen
Liechtenstein hat die <strong>Erbschafts- und Schenkungssteuer 2011 abgeschafft</strong>. Das bedeutet jedoch nicht, dass Erbschaften steuerlich folgenlos bleiben. Statt einer Erbschaftssteuer fällt unter Umständen Einkommens- oder Ertragssteuer an, und Stiftungen sowie Trusts unterliegen eigenen Regeln. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick.
Abschaffung der Erbschaftssteuer
Mit dem Steuergesetz 2011 wurden die Erbschafts-, Schenkungs- und Stiftungseingangssteuer ersatzlos gestrichen. Seither sind Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen steuerfrei – unabhängig vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert. Erben in Liechtenstein zahlen also keine direkte Erbschaftssteuer mehr.
Welche Steuern können trotzdem anfallen?
Auch nach 2011 sind drei Steuerfragen zu prüfen:
- Einkommens- und Vermögenssteuer: Geerbte Vermögenswerte werden ab dem Folgejahr beim Erben als Vermögen besteuert; daraus fliessende Erträge unterliegen der Einkommenssteuer.
- Grundstücksgewinnsteuer: Beim späteren Verkauf einer geerbten Liegenschaft. Die Haltedauer des Erblassers wird angerechnet.
- Mehrwertsteuer und Stempelabgaben: Bei Wertpapierübertragungen können Stempelabgaben anfallen.
Stiftungen und Trusts
Liechtenstein ist bekannt für sein Stiftungsrecht. Erbschaften aus einer Stiftung an Begünstigte sind in Liechtenstein in der Regel steuerfrei, im Wohnsitzstaat des Empfängers aber häufig steuerpflichtig. Wer als Begünstigter im Ausland wohnt (z. B. Deutschland, Österreich), sollte vor Auszahlung steuerliche Beratung einholen, da die lokale Erbschafts- oder Einkommensteuer greifen kann.
Deklaration im Verlassenschaftsverfahren
Auch ohne Erbschaftssteuer ist das Vermögen im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz vollständig zu deklarieren. Notar oder Gerichtskommissär erstellen eine Inventur. Erben müssen das geerbte Vermögen in ihrer nächsten Steuererklärung bei der Steuerverwaltung angeben.
Vergleich mit der Schweiz
In der Schweiz ist die Erbschaftssteuer kantonal geregelt. Ehegatten und direkte Nachkommen sind in den meisten Kantonen befreit, Geschwister und Nichtverwandte zahlen aber bis zu 50 %. Liechtenstein ist insofern noch günstiger, weil auch entferntere Verwandte und Nichtverwandte keine Erbschaftssteuer schulden. Bei grenzüberschreitenden Nachlässen (z. B. Schweizer Erblasser mit liechtensteinischem Vermögen) entscheidet das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen.
Fazit
Liechtenstein erhebt keine Erbschaftssteuer mehr – ein klarer Vorteil. Trotzdem sollten Erben die Folgen für Einkommens-, Vermögens- und ausländische Erbsteuern prüfen, insbesondere bei Stiftungsauszahlungen und Liegenschaften.
Häufige Fragen
- Zahlen Ehegatten und Kinder Erbschaftssteuer?
- Nein. Seit 2011 ist die Erbschaftssteuer komplett abgeschafft – für alle Erben, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.
- Muss ich das Erbe trotzdem deklarieren?
- Ja. Im Verlassenschaftsverfahren und in der nächsten Steuererklärung als Vermögenszugang.
- Was gilt bei Stiftungsausschüttungen ins Ausland?
- Im Wohnsitzstaat des Begünstigten können Erbschafts- oder Einkommenssteuern anfallen – frühzeitig steuerlich klären lassen.
- Wie ist es im Vergleich zur Schweiz?
- Liechtenstein ist meist günstiger: Schweizer Kantone besteuern Nichtverwandte und Geschwister, Liechtenstein nicht.
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