Todesfall in Liechtenstein: Die ersten Schritte

Stirbt eine Person in Liechtenstein, müssen Angehörige rasch eine Reihe von Behörden informieren. Die Strukturen ähneln jenen in Österreich und der Schweiz, sind aber durch das <strong>Fürstliche Landgericht in Vaduz</strong> und die AHV-IV-FAK-Anstalten geprägt. Diese Anleitung führt durch die ersten sieben Tage.

Tag 1: Tod feststellen und Bestatter informieren

Bei Tod zu Hause rufen Sie den Hausarzt oder die Notrufnummer 144. Der Arzt stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus. Anschliessend kontaktieren Sie ein Bestattungsinstitut, das die Überführung und die weiteren Formalitäten übernimmt. Im Landesspital Vaduz oder in Pflegeheimen erfolgen diese Schritte automatisch durch das Personal.

Tag 2–3: Zivilstandsamt und Sterbeurkunde

Der Todesfall ist beim Zivilstandsamt der Gemeinde des Sterbeorts (in der Regel Vaduz) anzumelden. Üblicherweise übernimmt der Bestatter diese Meldung. Sie erhalten die Sterbeurkunde sowie internationale Auszüge auf Wunsch in mehreren Sprachen. Bestellen Sie 6 bis 8 Originale – Bank, AHV-IV, Versicherungen, Arbeitgeber und Landgericht benötigen je ein Exemplar.

Tag 3–4: AHV-IV und Pensionskasse

Melden Sie den Todesfall der AHV-IV-FAK-Anstalten in Vaduz. Die laufende Rente wird per Todestag eingestellt; gleichzeitig wird die Hinterlassenenrente (Witwen-, Witwer-, Waisenrente) geprüft. Informieren Sie auch die 2. Säule (Pensionskasse) – Ansprüche müssen separat beantragt werden – sowie eine allfällige Säule 3a.

Tag 4–5: Banken und Versicherungen

Reichen Sie bei der Bank eine Kopie der Sterbeurkunde ein. Einzelkonten werden gesperrt, bis das Landgericht die Erbenbescheinigung (Einantwortung) ausstellt. Vollmachten über den Tod hinaus bleiben gültig. Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sind zu informieren; Ansprüche auf Auszahlung sind binnen Frist zu melden.

Tag 5–6: Arbeitgeber, Vermieter, Steuern

Informieren Sie den Arbeitgeber wegen Lohnnachzahlung und Hinterlassenenleistungen. Im Mietverhältnis besteht ein ausserordentliches Kündigungsrecht binnen Monatsfrist. Die Steuerverwaltung informieren Sie spätestens mit der nächsten Steuererklärung; bei Erbschaftsfragen verweist das Landgericht auf die Steuerverwaltung.

Tag 6–7: Bestattung und Vorbereitung Verlassenschaft

Die Bestattung erfolgt in Liechtenstein meist innert 3 bis 7 Tagen. Parallel beginnt das Verlassenschaftsverfahren beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz – ähnlich wie in Österreich mit Todesfallaufnahme, Erbantrittserklärung und Einantwortung. Sichern Sie Testament, Erbvertrag und Vermögensübersicht.

Fazit

Konzentrieren Sie sich in der ersten Woche auf Zivilstandsamt, AHV-IV, Bank und Bestattung. Alles Weitere – Verlassenschaft, Steuern, Vertragskündigungen – können Sie in den Folgewochen strukturiert abarbeiten.

Häufige Fragen

Welche Gemeinde ist zuständig?
Das Zivilstandsamt der Sterbegemeinde, in vielen Fällen Vaduz. Die Hauptverwaltung ist beim Amt für Justiz angesiedelt.
Wie lange sind Bankkonten gesperrt?
Bis zur Einantwortung durch das Landgericht – typischerweise 4–8 Monate.
Gibt es eine Hinterlassenenrente?
Ja, die AHV-IV-Anstalten zahlen Witwen-, Witwer- und Waisenrente nach denselben Grundprinzipien wie die Schweiz.
Brauche ich einen Anwalt?
Nicht zwingend. Bei komplexen Vermögen, Stiftungen oder internationalem Bezug ist anwaltliche Unterstützung empfehlenswert.

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