Patientenverfügung Deutschland

Die Patientenverfügung (§ 1827 BGB) lässt Sie selbstbestimmt festlegen, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit zustimmen – und welche Sie ablehnen. Sie ist für behandelnde Ärzte unmittelbar verbindlich.

Voraussetzungen und Form

Die Patientenverfügung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich (eigenhändige Unterschrift) erstellt wird und Sie zum Zeitpunkt der Errichtung volljährig und einwilligungsfähig waren. Notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, aber möglich. Anders als Testament und Vorsorgevollmacht: keine besondere Form für die Errichtung erforderlich.

Konkretheit ist entscheidend

Der BGH (Beschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16) hat klargestellt: Allgemeine Formulierungen wie "keine lebensverlängernden Maßnahmen" reichen nicht. Beschreiben Sie konkrete Situationen (z. B. "unumkehrbarer Bewusstseinsverlust", "tödliche Krankheit im Endstadium") und benennen Sie konkrete Maßnahmen (künstliche Beatmung, Wiederbelebung, Sondennahrung, Antibiotika, Dialyse).

Empfohlene Vorlagen

Bundesärztekammer, Bundesjustizministerium und kirchliche Träger bieten geprüfte Vorlagen. Nutzen Sie diese als Grundlage und passen Sie sie individuell an – auch handschriftliche Ergänzungen sind möglich.

Kombination mit Vorsorgevollmacht

Ergänzen Sie die Patientenverfügung sinnvollerweise mit einer Vorsorgevollmacht. Damit benennen Sie eine Person, die für Sie spricht und Ihre Patientenverfügung gegenüber Ärzten und Pflege durchsetzt. Ohne Vollmacht muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen – häufig zeitkritisch.

Aufbewahrung und Auffindbarkeit

Bewahren Sie das Original an einem sicheren, bekannten Ort auf. Hinterlegen Sie eine Kopie beim Hausarzt und tragen Sie eine Notiz im Geldbeutel mit Hinweis auf das Vorliegen einer Patientenverfügung. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist möglich (gegen geringe Gebühr).

Regelmäßige Überprüfung

Eine Patientenverfügung verliert nicht durch Zeitablauf ihre Gültigkeit. Es empfiehlt sich jedoch, das Dokument alle 1 bis 2 Jahre zu lesen, zu datieren und neu zu unterschreiben – das stärkt die Aktualität gegenüber Ärzten und Gerichten.

Häufige Fragen

Muss ein Arzt die Patientenverfügung beachten?
Ja. Eine wirksame Patientenverfügung ist unmittelbar bindend (§ 1827 Abs. 1 BGB). Abweichungen sind nur zulässig bei objektiv unbeachtlichen, unkonkreten oder erkennbar überholten Anordnungen.
Was kostet eine Patientenverfügung?
Eigenständig erstellt: kostenlos. Notarielle Beratung/Beurkundung: gestaffelt nach Geschäftswert, häufig zwischen EUR 60 und EUR 200.
Reicht ein Online-Formular?
Ja, sofern es individuell ausgefüllt, ausgedruckt und eigenhändig unterschrieben wird. Achten Sie auf konkrete Situations- und Maßnahmenbeschreibung.
Was, wenn meine Familie anderer Meinung ist?
Ihr in der Patientenverfügung dokumentierter Wille hat Vorrang vor familiären Wünschen. Eine bevollmächtigte oder gerichtlich bestellte Person setzt ihn gegenüber Ärzten durch.

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