Patientenverfügung Schweiz

Mit einer Patientenverfügung halten Sie fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie sich später nicht mehr äußern können. Sie ist in der Schweiz seit 2013 gesetzlich verankert und für Ärzte verbindlich.

Rechtliche Grundlage

Die Patientenverfügung ist in Art. 370 ff. ZGB geregelt. Jede urteilsfähige Person kann darin im Voraus festlegen, welchen medizinischen Maßnahmen sie zustimmt oder die sie ablehnt – und/oder eine Vertretungsperson bestimmen, die in medizinischen Fragen für sie entscheidet.

Inhalt – konkret und differenziert

Typische Themen sind:

  • lebenserhaltende Maßnahmen bei aussichtsloser Prognose
  • künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
  • Reanimation
  • Schmerztherapie auch bei Bewusstseinseintrübung
  • Organspende
  • Aufenthaltsort der Pflege (zu Hause, Spital, Hospiz)

Vorlagen bieten u. a. FMH, Caritas, Pro Senectute und Dialog Ethik. Wichtig ist, dass Sie die Formulierungen verstehen und mit Ihrem Hausarzt besprechen.

Form und Aufbewahrung

Die Patientenverfügung muss schriftlich, datiert und unterzeichnet sein. Hinterlegen Sie das Original gut auffindbar (z. B. zu Hause im Ordner "Notfall") und vermerken Sie das Vorliegen auf Ihrer Versichertenkarte. Eine Kopie sollten Hausarzt und Vertretungsperson erhalten.

Eintrag auf der Versichertenkarte

Die Krankenkasse kann auf der Versichertenkarte vermerken, dass Sie eine Patientenverfügung erstellt haben und wo diese hinterlegt ist – im Notfall finden Spitäler den Hinweis sofort.

Gültigkeit und Aktualisierung

Eine Patientenverfügung gilt unbefristet – sollte aber alle 2 bis 5 Jahre überprüft werden, vor allem nach neuen Diagnosen oder familiären Veränderungen. Datieren und unterzeichnen Sie das Dokument bei jeder Aktualisierung neu.

Was Ärzte tun müssen

Ärzte sind verpflichtet, eine vorliegende Patientenverfügung zu beachten (Art. 372 ZGB). Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Verfügung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmaßlichen Willen entspricht.

Häufige Fragen

Brauche ich einen Anwalt für die Patientenverfügung?
Nein. Vorlagen seriöser Organisationen reichen aus. Lassen Sie sich aber von Ihrem Hausarzt beraten, um medizinische Begriffe richtig zu verstehen.
Was, wenn ich keine Vertretungsperson benenne?
Dann tritt die gesetzliche Vertretungsreihenfolge nach Art. 378 ZGB ein: Ehegatte, eingetragener Partner, Lebenspartner, Nachkommen, Eltern, Geschwister.
Gilt eine deutsche Patientenverfügung in der Schweiz?
In der Regel ja, sofern sie ausreichend konkret ist. Empfehlung bei Wohnsitz Schweiz: ein schweizerisches Formular verwenden, damit Spitäler keine Auslegungszweifel haben.
Kann ich die Patientenverfügung jederzeit widerrufen?
Ja, formlos – durch Vernichtung des Dokuments oder neue, datierte Erklärung. Solange Sie urteilsfähig sind, äußern Sie Ihren Willen ohnehin direkt.

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