Erbe ausschlagen in der Schweiz
Das ZGB erlaubt Erben, eine Erbschaft auszuschlagen – etwa bei Überschuldung oder familiären Konflikten. Frist, Form und Folgen sind klar geregelt. Dieser Ratgeber erklärt alles Wesentliche.
Frist: drei Monate (Art. 567 ZGB)
Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt für gesetzliche Erben mit der Kenntnis des Todes, für eingesetzte Erben mit der amtlichen Mitteilung der letztwilligen Verfügung. Die Behörde kann die Frist verlängern, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Zuständige Behörde
Je nach Kanton ist die zuständige Stelle das Bezirksgericht, das Friedensrichteramt oder ein Erbschaftsamt am letzten Wohnsitz des Erblassers. Die Ausschlagung erfolgt mündlich oder schriftlich – sie wird im Erbschaftsprotokoll vermerkt. Eine Kopie der Sterbeurkunde und Ihres Ausweises sind beizubringen.
Öffentliches Inventar als Alternative
Statt auszuschlagen können Sie innert eines Monats ein öffentliches Inventar (Art. 580 ZGB) verlangen. Es klärt mit Schuldenruf, welche Aktiven und Passiven der Nachlass enthält. Nach dem Inventar haben Sie vier Wochen Zeit für die endgültige Entscheidung – und können den Nachlass auch unter öffentlichem Inventar annehmen (Haftung beschränkt auf inventarisierte Schulden).
Vermutung der Ausschlagung
Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers offenkundig (Art. 566 Abs. 2 ZGB), gilt die Erbschaft als ausgeschlagen, ohne dass Sie tätig werden müssen. Dennoch empfiehlt sich eine ausdrückliche Erklärung, um spätere Diskussionen zu vermeiden.
Folgen für Familie und nachrückende Erben
Schlagen Sie aus, rückt der nächste gesetzliche Erbe nach – meist Ihre Kinder, danach Eltern und Geschwister des Erblassers. Schlagen alle aus, kommt der Nachlass zur Konkursamtlichen Liquidation (Art. 573 ZGB). Koordinieren Sie die Ausschlagung in der Familie, damit nicht ungewollt minderjährige Enkel Schulden erben.
Kosten
Die Gebühren sind kantonal geregelt und liegen meist zwischen CHF 200 und CHF 600. Beim öffentlichen Inventar kommen Aufwendungen für die Inventarisation hinzu – diese tragen aus dem Nachlass die Erben. Bei klarer Überschuldung kann die Behörde die Gebühren erlassen.
Häufige Fragen
- Kann ich eine Erbschaft teilweise ausschlagen?
- Nein. Die Ausschlagung gilt immer für den gesamten Erbteil. Eine selektive Annahme einzelner Vermögensgegenstände ist nicht möglich.
- Was ist mit Lebensversicherungen oder Pensionskasse?
- Begünstigungen aus Lebensversicherung und Pensionskasse fallen meist nicht in den Nachlass – Sie können sie auch nach Ausschlagung beziehen. Lassen Sie dies im Einzelfall prüfen.
- Was passiert mit gemeinsamen Konten?
- Konten mit Kollektivunterschrift ("oder") sind oft unproblematisch; bei Konten mit Einzelunterschrift wird die Bank den Anteil des Verstorbenen blockieren, bis die Erbbescheinigung oder eine Ausschlagung vorliegt.
- Was kostet die Ausschlagung wirklich?
- Bei klarer Überschuldung üblicherweise wenige hundert Franken; aufwendigere Verfahren mit Inventar können vierstellig werden.
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