Das Verlassenschaftsverfahren in Österreich erklärt

Anders als in Deutschland oder der Schweiz wird in Österreich jeder Nachlass <strong>automatisch</strong> in einem gerichtlichen Verfahren – der Verlassenschaftsabhandlung – abgewickelt. Geleitet wird es vom Bezirksgericht und durchgeführt von einem Notar als Gerichtskommissär.

Was ist die Verlassenschaftsabhandlung?

Das Verlassenschaftsverfahren ist das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Erben, zur Inventarisierung des Nachlasses und zur Übertragung des Vermögens an die Erben. Anders als andere Länder kennt Österreich keine automatische Universalsukzession – die Erben werden erst durch die Einantwortung Eigentümer des Nachlasses.

Wer leitet das Verfahren?

Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Es bestellt einen Notar als Gerichtskommissär, der die Erhebungen durchführt: Todesfallaufnahme, Suche nach Testament im Zentralen Testamentsregister (ZTR), Befragung der Erben, Inventarisierung. Der Notar erstellt alle Protokolle, das Gericht erlässt am Ende den Einantwortungsbeschluss.

Ablauf in fünf Schritten

  1. Todesmeldung – das Standesamt meldet den Tod automatisch ans Bezirksgericht.
  2. Todesfallaufnahme – der Notar lädt die Angehörigen zur Erstbefragung (Vermögen, Schulden, Testament).
  3. Erbantrittserklärung – jeder Erbe erklärt, ob er bedingt (mit Haftungsbeschränkung) oder unbedingt annimmt oder ausschlägt.
  4. Inventar oder eidesstättige Vermögenserklärung – je nach Lage des Nachlasses.
  5. Einantwortungsbeschluss – das Gericht spricht den Nachlass den Erben zu; erst dann sind sie Eigentümer.

Dauer

Einfache Verfahren ohne Liegenschaften und Streit dauern 4 bis 8 Monate. Mit Immobilien, Auslandsvermögen oder Erbstreit kann es 1 bis 3 Jahre dauern. Bis zur Einantwortung sind Bankkonten gesperrt – für laufende Kosten kann der Gerichtskommissär Auszahlungen freigeben.

Kosten

Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem reinen Nachlasswert (Aktiven minus Passiven) und liegen je nach Höhe zwischen einigen hundert und mehreren tausend Euro. Dazu kommen Notarkosten nach Notariatstarif (ca. 1–3 % des Nachlasses) sowie allfällige Sachverständigenkosten bei Liegenschaftsbewertungen. Bei Nachlässen unter 5'000 € ohne Liegenschaft entfällt das Verfahren häufig (Unterbleiben der Abhandlung).

Fazit

Das Verlassenschaftsverfahren ist Pflicht und kann nicht „selbst gemacht“ werden. Wichtig sind eine sorgfältige Vorbereitung der Vermögensübersicht und die rechtzeitige Wahl zwischen bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung – letztere führt zur unbeschränkten Haftung für Schulden.

Häufige Fragen

Muss ich einen Notar selbst beauftragen?
Nein, der Gerichtskommissär wird vom Bezirksgericht zugewiesen. Eine zusätzliche anwaltliche Beratung ist freiwillig.
Was bedeutet bedingte Erbantrittserklärung?
Sie haften für Schulden des Verstorbenen nur bis zur Höhe des Nachlasses. Empfohlen, wenn die Vermögenslage unklar ist.
Kann ich die Erbschaft ausschlagen?
Ja, durch ausdrückliche Erklärung beim Gerichtskommissär – vor Abgabe der Erbantrittserklärung.
Was kostet ein einfaches Verfahren?
Bei einem Nachlass von 100'000 € muss mit rund 2'000–4'000 € Gesamtkosten gerechnet werden.

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