AHV, Pensionskasse und Säule 3a nach einem Todesfall (Schweiz)
Das Schweizer 3-Säulen-System bietet umfangreiche Hinterlassenenleistungen. Aber keine davon wird automatisch ausbezahlt — du musst sie aktiv beantragen.
Säule 1: AHV (Art. 23–26 AHVG)
Witwenrente: 80 % der AHV-Altersrente, max. 1.912 CHF/Monat (2026). Voraussetzung: Ehe und mindestens ein Kind, oder über 45 Jahre alt bei mindestens fünf Ehejahren. Die Witwenrente wird lebenslang gezahlt, es sei denn, du heiratest erneut. Antrag bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde.
Witwerrente: gleiche Höhe (80 %), solange minderjährige Kinder vorhanden sind. Ohne minderjährige Kinder besteht kein Anspruch (die Ungleichbehandlung wird nach dem EGMR-Urteil 2022 politisch diskutiert).
Waisenrente: 40 % der AHV-Altersrente pro Kind, max. 956 CHF/Monat (2026). Bis 18 Jahre, in Ausbildung bis 25 Jahre. Antrag bei der AHV-Zweigstelle.
Ergänzungsleistungen (EL): Reicht die Rente nicht zum Leben, kannst du als Witwe oder Witwer EL beantragen — bei der kantonalen EL-Stelle.
Säule 2: Pensionskasse (Art. 18–22 BVG)
Ehegattenrente: 60 % der versicherten Altersrente (Art. 19 BVG), Beginn am ersten Tag des Monats nach dem Tod. Voraussetzung: Ehe oder eingetragene Partnerschaft. Bei Wiederheirat bleibt der Anspruch seit der BVG-Revision bestehen. Antrag direkt bei der Pensionskasse des Verstorbenen.
Waisenrente: 20 % der versicherten Altersrente pro Kind (Art. 20 BVG). Bis 18 Jahre, in Ausbildung bis 25 Jahre.
Todesfallkapital: Einmalzahlung, falls im PK-Reglement vorgesehen. Die Begünstigungsordnung variiert von Kasse zu Kasse — prüfe das Reglement. Oft: Ehegatte, dann Kinder, dann Eltern, dann vom Verstorbenen bezeichnete Personen.
Freizügigkeitskonto nicht vergessen: War der Verstorbene nicht mehr bei einer PK versichert (z.B. nach Stellenverlust oder Frühpensionierung), kann ein Freizügigkeitskonto bestehen. Suche kostenlos über die Zentralstelle 2. Säule (zentralstelle.ch).
Säule 3a: Gebundene Vorsorge (Art. 2 BVV 3)
Das Guthaben wird an die Begünstigten ausbezahlt. Die gesetzliche Begünstigungsordnung: 1. Ehegatte oder eingetragener Partner, 2. direkte Nachkommen (Kinder), 3. Eltern, 4. Geschwister, 5. übrige Erben.
Achtung Steuern: Die Auszahlung der Säule 3a wird separat zum privilegierten Vorsorgetarif besteuert — nicht als normales Einkommen und nicht als Erbschaft. Der Steuersatz ist kantonal unterschiedlich und deutlich tiefer als der reguläre Einkommenssteuersatz.
Was viele vergessen
Das „Sterbevierteljahr“ (3 Monate volle Rente für den Ehegatten) gibt es in der Schweiz nicht — das ist eine rein deutsche Regelung (§ 46 Abs. 4 SGB VI). In der Schweiz wird die AHV-Rente bis Ende des Sterbemonats ausbezahlt.
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Häufige Fragen
- Bekomme ich als geschiedene Person Witwenrente?
- Nur wenn die Ehe mindestens 10 Jahre dauerte, du nach der Scheidung nicht neu geheiratet hast und Kinder hast oder bei der Scheidung über 45 warst.
- Was ist die Zentralstelle 2. Säule?
- Eine Einrichtung, die vergessene PK-Guthaben und Freizügigkeitskonten sucht. Kostenlose Anfrage unter zentralstelle.ch.
- Wird die Säule 3a auf die Erbschaftssteuer angerechnet?
- Nein. Sie wird separat zum privilegierten Vorsorgetarif besteuert, nicht als Erbschaft.
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