AHV nach Todesfall: Was müssen Angehörige melden?
Stirbt eine Person in der Schweiz, müssen Angehörige die AHV-Ausgleichskasse rasch informieren. Die laufende Altersrente wird per Todestag eingestellt, gleichzeitig prüft die Kasse Ansprüche auf Witwen-, Witwer- oder Waisenrente. Dieser Ratgeber erklärt Frist, Ablauf und Stolperfallen.
Wer muss die AHV informieren?
Grundsätzlich melden die nächsten Angehörigen den Todesfall – Ehegatte, eingetragene Partnerin, volljährige Kinder oder eine Vertrauensperson. Bei vielen Gemeinden übernimmt das Zivilstandsamt die Weiterleitung über das elektronische Register Infostar automatisch an die zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) und an die Ausgleichskasse, bei der die verstorbene Person zuletzt versichert war. Verlassen Sie sich aber nicht darauf: Eine zusätzliche schriftliche Meldung mit Kopie der Sterbeurkunde an die Ausgleichskasse stellt sicher, dass der Fall korrekt erfasst wird.
Die 30-Tage-Frist
Die AHV-Verordnung verlangt die Meldung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod. Wer die Frist versäumt, riskiert keine Strafe, muss aber zu viel ausbezahlte Rentenbeträge zurückerstatten – Renten gelten nur bis zum Todestag als geschuldet. Wurde die Rente am Monatsanfang bereits überwiesen, fordert die Ausgleichskasse den überzähligen Teil zurück oder verrechnet ihn mit Hinterlassenenleistungen.
Witwen-, Witwer- und Waisenrente
Die AHV prüft bei jedem Todesfall automatisch Ansprüche der Angehörigen:
- Witwenrente: Frauen mit mindestens einem Kind oder über 45 Jahren bei Eheschluss-Dauer ab 5 Jahren.
- Witwerrente: Männer mit Kindern unter 18 Jahren (Anpassungen folgen der EMRK-Rechtsprechung).
- Waisenrente: Kinder bis 18, in Ausbildung bis 25.
Der Antrag wird mit Formular 318.371 bei der Ausgleichskasse eingereicht. Erforderlich sind Sterbeurkunde, Familienbüchlein, AHV-Nummern und IBAN. Die Rente wird rückwirkend ab dem auf den Tod folgenden Monat ausbezahlt.
Was passiert mit laufenden Rentenzahlungen?
Die Altersrente endet am Todestag. Bereits überwiesene Beträge für den Folgemonat werden zurückgefordert. Bei der IV gilt dasselbe. Hinterlassenenleistungen aus der 2. Säule (Pensionskasse) und der 3. Säule sind separat zu beantragen – die AHV informiert die Pensionskasse nicht automatisch.
Fazit
Melden Sie den Todesfall innert 30 Tagen schriftlich bei der zuständigen Ausgleichskasse und beantragen Sie gleichzeitig die Hinterlassenenrente. Die Wegbegleiter App führt Sie durch alle Formulare, Fristen und Beilagen.
Häufige Fragen
- Reicht die Meldung über das Zivilstandsamt?
- In den meisten Kantonen wird der Tod über Infostar an die ZAS und die Ausgleichskasse gemeldet. Eine zusätzliche schriftliche Meldung mit Sterbeurkunde ist trotzdem empfehlenswert.
- Was passiert mit der Rente im Sterbemonat?
- Sie steht den Erben bis zum Todestag zu. Bereits ausgezahlte Beträge für den Folgemonat müssen zurückerstattet werden.
- Wie schnell kommt die Witwenrente?
- Nach Eingang aller Unterlagen üblicherweise innert 2–3 Monaten, rückwirkend ab dem auf den Tod folgenden Monat.
- Wo finde ich die zuständige Ausgleichskasse?
- Auf dem letzten AHV-Beitragsausweis, auf der Rentenverfügung oder über die Suche auf ahv-iv.ch.
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