Hinterbliebenenrente – Voraussetzungen und Antrag

Die Hinterbliebenenrente sichert den überlebenden Ehepartner nach dem Tod. Regeln und Höhe unterscheiden sich stark je nach Land und Rentensystem. Diese Übersicht fasst Frankreich, Belgien, Luxemburg und die Schweiz zusammen.

Frankreich: Grundrente und Zusatzsysteme

Die gesetzliche Rente zahlt 54 % der Rente des Verstorbenen, wenn der Hinterbliebene verheiratet war (PACS und Konkubinat zählen nicht), mindestens 55 Jahre alt ist und ein Einkommenshöchstsatz (24 232 € 2026) eingehalten wird. Zusatzsysteme (Agirc-Arrco) zahlen 60 % ohne Einkommensprüfung.

Belgien: Überlebensrente und Übergangsgeld

Verheiratete erhalten die Überlebensrente (rund 80 % der Rente des Verstorbenen) ab 50 Jahren in 2026 (schrittweise auf 55 Jahre bis 2030). Jüngere erhalten ein Übergangsgeld für 12–36 Monate. Mindestens ein Jahr Ehe – Ausnahmen: gemeinsames Kind, Unfall. Die Wegbegleiter-App (wegbegleiterapp.com) nennt Details.

Luxemburg und Schweiz

In Luxemburg erhalten Ehegatte oder eingetragener Partner 3/4 der Rente des Verstorbenen – ohne Alters- oder Einkommensgrenze. In der Schweiz zahlt die AHV die Witwen-/Witwerrente von 80 %. Der Witwer verliert den Anspruch, sobald das jüngste Kind 18 wird; die Witwe behält ihn lebenslang, wenn sie ein Kind hatte oder über 45 mit 5 Jahren Ehe.

Antrag stellen

Benötigte Unterlagen: Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Steuerbescheid, Kontoangaben, Versicherungsverlauf des Verstorbenen. Antrag bei der zuständigen Rentenkasse (Cnav, SFP, CNAP, AHV-Ausgleichskasse). In Frankreich wird die Rente nicht automatisch ausgezahlt – ohne Antrag keine Zahlung.

Häufige Fragen

Zählen PACS/Konkubinat?
Nein in F und B, teils in L bei eingetragenen Partnerschaften.
Mindestalter?
55 (F), 50 (B, 2026), kein Mindestalter in L, geschlechtsabhängig in CH.
Ist die Rente steuerpflichtig?
Ja, wie eine Altersrente.
Bei Wiederheirat?
F: bleibt bestehen. B: Rente entfällt.

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