Schulden erben – Haftung, Ausschlagung und Inventarrecht
Erben heisst auch: Schulden übernehmen. In den DACH-Ländern gibt es unterschiedliche Wege, sich vor Überschuldung zu schützen – vom Erbverzicht bis zum öffentlichen Inventar.
Schweiz: Art. 566–579 ZGB
Erben können die Erbschaft innert drei Monaten ab Kenntnis des Todesfalls ausschlagen (Art. 567 ZGB). Alternativ verlangen Sie ein öffentliches Inventar (Art. 580 ZGB) – die Haftung beschränkt sich dann auf die inventarisierten Aktiven. Bei Nichthandeln gilt vorbehaltloses Annehmen.
Deutschland: § 1944 BGB – 6 Wochen
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen (bei Auslandsaufenthalt 6 Monate) ab Kenntnis vom Erbfall und Berufungsgrund. Die Erklärung erfolgt beim Nachlassgericht. Alternativ Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz. Bei Unklarheit hilft ein Nachlassverzeichnis.
Österreich: Einantwortung und Inventar
In Österreich fällt das Erbe nicht automatisch an. Es folgt das Verlassenschaftsverfahren mit Erbantrittserklärung. Die Erklärung kann bedingt (Haftung auf Nachlasswert) oder unbedingt abgegeben werden. Ein Inventar wird bei Verdacht auf Überschuldung errichtet.
Wie Sie sich schützen
1. Prüfen Sie Kontoauszüge, Kredite und offene Forderungen. 2. Fragen Sie bei Schufa/CRIF/KSV an. 3. Bei Verdacht ausschlagen oder Haftung beschränken. 4. Fristen strikt einhalten! Die Wegbegleiter App enthält Musterschreiben für Ausschlagung und Inventaranfrage.
Häufige Fragen
- Ab wann läuft die Frist?
- Ab Kenntnis vom Erbfall und Berufungsgrund – im Zweifel Nachweis beim Nachlassgericht dokumentieren.
- Kann ich nachträglich ausschlagen?
- In begrenzten Fällen (Anfechtung wegen Irrtum). Beweis liegt bei Ihnen.
- Haftet mein Vermögen?
- Ohne Haftungsbeschränkung ja. Mit Inventar/Nachlassverwaltung nur der Nachlass.
- Was mit Ehegattenschulden?
- Gemeinsame Schulden bleiben in voller Höhe bestehen.
Wegbegleiter – die App für schwere Momente
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