Mietvertrag nach Todesfall – Sonderkündigungsrecht und Fristen

Nach dem Tod einer alleinstehenden Person müssen Erben oder Mitbewohner den Mietvertrag ordnen. Alle drei DACH-Länder kennen ein Sonderkündigungsrecht mit kurzen Fristen. Hier finden Sie die zentralen Bestimmungen.

Schweiz: Art. 266i OR

Nach Art. 266i OR können die Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen – bei Wohnungen also mit dreimonatiger Frist auf einen ortsüblichen Termin. Die Vermieterin kann ebenfalls kündigen. Miet- und Nebenkostenschulden gehen an die Erben; die Räumung erfolgt in der Regel innert der Kündigungsfrist.

Deutschland: §§ 563–580 BGB

Ehepartner, Lebenspartner oder mit dem Verstorbenen im Haushalt lebende Familienangehörige treten automatisch in den Mietvertrag ein (§ 563 BGB). Sie können innerhalb eines Monats erklären, den Vertrag nicht fortzusetzen. Andernfalls können Erben und Vermieter binnen eines Monats mit gesetzlicher Frist (3 Monate) ausserordentlich kündigen (§ 580 BGB).

Österreich: § 14 MRG

Im Vollanwendungsbereich des MRG treten eintrittsberechtigte Angehörige in das Mietverhältnis ein: Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie und Geschwister – sofern sie mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Der Vermieter kann die Miete nur begrenzt anheben.

Praktische Schritte

Setzen Sie sofort ein Kündigungsschreiben auf (Datum, Todestag, Sterbeurkunde beilegen). Melden Sie Strom, Wasser, Internet ab bzw. um. Vereinbaren Sie eine gemeinsame Wohnungsübergabe. Die Wegbegleiter App enthält vorbereitete Kündigungsschreiben nach Land.

Häufige Fragen

Wer haftet für die Miete?
Die Erben – bis Kündigungsende. Bei Ablehnung der Erbschaft entfällt die Haftung.
Kann der Vermieter sofort kündigen?
Nein. Er hat die gleiche gesetzliche Frist wie die Erben.
Was, wenn ein Ehepartner mit lebt (DE)?
Er tritt automatisch ein. Widerspruch innert 1 Monat möglich.
Sonderregeln in AT?
Ja: § 14 MRG schützt eintrittsberechtigte Familienangehörige.

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